Beiträge des Arbeitgebers an die Kosten für die ausserhäusliche Kinderbetreuung gehören nicht zum massgebenden Lohn. Die Regierung hat die entsprechende Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst, damit diese Situation steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gleichbehandelt wird.
Die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern an die AHV-IV-FAK sowie an die ALV bleiben für 2020 unverändert. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „1.1 Merkblatt über die AHV/IV/FAK-und ALV-Beiträge gültig ab 01.01.2020“, welches Sie auf unserer Homepage www.ahv.li finden.