Allgemeines
Leistungen der FAK
Die FAK (Familienausgleichskasse) richtet folgende Leistungen aus:
- Kinderzulagen
- Geburtszulagen
- Alleinerziehendenzulagen
- Differenzausgleich
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Leistungen der FAK entsteht, wenn jemand
- Nachkommen
- Adoptivkinder
- Stiefkinder oder
- Pflegekinder
zu betreuen hat.
Die Familienzulagen dienen als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Sie stellen keine Entlöhnung für geleistete Dienste dar und gehören daher nicht zum Arbeitslohn.
Anspruch auf Familienzulagen besteht für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch haben auch Vollwaisen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
sofern sie ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben und keine andere Person für sie eine Familienzulage bezieht.
Anspruch auf Familienzulagen hat grundsätzlich, wer die oben erwähnten Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen erfüllt und:
a) in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz hat;
b) in Liechtenstein gewohnt hat oder beschäftigt war und von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber zur
vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt und von diesem auch weiterhin entlöhnt wird; oder
c) als Grenzgänger bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt ist oder als Selbständigerwerbender bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht untersteht.
Besondere Bestimmungen für Grenzgänger aus der Schweiz und aus den EWR-Staaten
Wird nur in einem Staat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Familienzulagen nach den Vorschriften des jeweiligen Staates ausgerichtet. Wenn in zwei Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B. durch den Vater im einen und durch die Mutter im anderen Vertragsstaat), so sind die Zulagen durch jenen Vertragsstaat auszurichten, in dem die Kinder wohnen. Der andere Vertragsstaat entrichtet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und dessen Familienleistungen höher sind, einen Differenzbetrag.