Alleinerziehendenzulagen

Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen

Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person, die Anspruch auf Kinderzulagen hat.

Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen gelten als alleinstehend, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt leben.

Verheiratete Personen gelten als alleinstehend, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt leben und zudem ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder eine richterliche Massnahme ( einstweilige Verfügung, Entscheid über die Obsorge, den Unterhalt oder andere die Trennung zum Ausdruck bringende gerichtliche Massnahme) erlassen wurde.

Höhe der Alleinerziehendenzulagen

Die Alleinerziehendenzulagen betragen für jedes Kind CHF 110 monatlich und werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet.

Anmeldung der Alleinerziehendenzulagen

Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen einzureichen.