Beiträge der Nichterwerbstätigen

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Nichterwerbstätige Personen sowie im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn sind AHV-, IV-, FAK- und VK-beitragspflichtig ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem sie 21 Jahre alt werden.

Die Beitragspflicht endet am Ende des Kalendermonats, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Für Männer und Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren.

Für nichterwerbstätige Personen, die eine Altersrente vorbeziehen, endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Monats vor Beginn des Rentenbezuges.

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige erlischt, wenn sie ein Erwerbseinkommen erzielen und zusammen mit dem Arbeitgeber AHV/IV/FAK-Beiträgen von mindestens dem Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen bezahlen.

Bemessung der Beitragshöhe

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und FAK belaufen sich inkl. Verwaltungskostenbeiträge jährlich auf CHF 362.25 (Mindestbeitrag) bis CHF 12’075.00 (Maximalbeitrag).

Wer zahlt einen Mindestbeitrag?

  • Nichterwerbstätige Ehepartner von erwerbstätigen Personen; 

  • Nichterwerbstätige Ehepartner von Rentenbezügern; 

  • Nichterwerbstätige Bezüger von Invalidenrenten; 

  • Nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden; 

  • Personen, die in Ausbildung stehen und die während eines Kalenderjahres keinen oder weniger als den Mindestbeitrag entrichten. 

Bei nichterwerbstätigen Personen, die nicht unter eine der oben genannten Personengruppen fallen, bemisst sich die Beitragspflicht auf der Grundlage des Vermögens, des Renteneinkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen. Nichterwerbstätige müssen keine Beiträge an die ALV bezahlen.

Bemessung und Festsetzung der persönlichen Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem in- und ausländischen Vermögen sowie das mit dem Faktor 30 kapitalisierte Renteneinkommen / Ersatzeinkommen. Die Berechnungsgrundlage bildet die Steuerveranlagung. Zum Renteneinkommen / Ersatzeinkommen gehören beispielsweise Renten der Pensionskasse, Alimente sowie Kranken- und Unfalltaggelder. Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, für die nicht der Mindestbeitrag vorgesehen ist, werden die Beiträge, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens berechnet.

Bezüger eine In- oder ausländischen Hinterlassenenrente

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem in- und ausländischen Vermögen. Die Berechnungsgrundlage bildet die Steuerveranlagung.

Besteuerung nach Aufwand

Personen, die der Rentensteuer unterliegen, haben den maximalen Beitrag für Nichterwerbstätige zu entrichten.

Verwaltungskosten

Neben den ordentlichen Beiträgen erheben wir einen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten. Dieser beträgt maximal 5 Prozent des Beitrages an die AHV/IV/FAK.