Freiwillige Versicherte
Auslands-Liechtensteinerinnen und Auslands-Liechtensteiner, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in einem EWR-Land haben, können sich bei der AHV und IV freiwillig versichern.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss bis spätestens innert eines Jahres seit Vollendung des 50. Lebensjahres erklärt werden.
Nach diesem Zeitpunkt ist ein Beitritt nur dann noch möglich, wenn der Antragsteller bisher obligatorisch bei den liechtensteinischen AHV-IV Anstalten versichert war. In diesem Fall kann ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgen.
Die freiwillig Versicherten zahlen AHV-, IV- und Verwaltungskostenbeiträge, jedoch keine Beiträge an die FAK.
Freiwillig Versicherte haben keine Beiträge an die ALV zu entrichten.