Blindenbeihilfe
Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein wird zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen der durch ihr Gebrechen bedingten besonderen Belastung eine Blindenbeihilfe ausgerichtet.
Anspruch auf Blindenbeihilfe haben liechtensteinische Staatsbürger, schweizerische Staatsbürger und EWR-Bürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das sechste Altersjahr vollendet haben.
Übrige Ausländer und Staatenlose haben nur Anspruch auf Blindenbeihilfe, sofern sie ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
Ausmass der Sehbehinderung | Betrag (in CHF) |
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für Vollblinde | 664 |
für praktisch Blinde | 498 |
für hochgradig Sehschwache | 332 |
Personen unter 18 Jahren erhalten die halben Ansätze.
Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist bei der Verwaltung der Invalidenversicherung einzubringen.
Die Auszahlung der Blindenbeihilfe erfolgt durch die Verwaltung der Invalidenversicherung.