Nicht massgebender Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
- Taggelder der Kranken- und Unfallversicherungen;
- übrige Erwerbsausfallentschädigungen;
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
- Familienzulagen;
- Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern
- gesetzliche oder reglementarische Beiträge der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
- den Wert von 1'000 CHF im Jahr nicht übersteigende Naturalgeschenke;
- Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, soweit sie CHF 600.– (ab. 2025) pro Jahr nicht übersteigen;
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;