Nicht massgebender Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

  • Taggelder der Kranken- und Unfallversicherungen;
  • übrige Erwerbsausfallentschädigungen;
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
  • Familienzulagen;
  • Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern
  • gesetzliche oder reglementarische Beiträge der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
  • den Wert von 1'000 CHF im Jahr nicht übersteigende Naturalgeschenke;
  • Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, soweit sie CHF 600.– (ab. 2025) pro Jahr nicht übersteigen;
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;