Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Grundsatz

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 42 Abs. 1 AHVG); d.h..: „ein Erwerbseinkommen ist selbständiger Erwerb, wenn es nicht Lohn ist“.

Kriterien für selbständigen Erwerb

Die Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwischen Unselbständig- und Selbständigerwerbenden. Wir sind dafür verantwortlich, die erwerbstätigen Personen einer der beiden Kategorien zuzuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung zu bestimmen.

Als selbständigerwerbend gelten Personen, die als freie Unternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und in unabhängiger Stellung die wirtschaftlichen Risiken selber tragen.

Als unselbständigerwerbend gilt, wer kein eigentliches Unternehmerrisiko trägt und wirtschaftlich bzw. arbeitsorganisatorisch von einem Auftraggeber abhängig ist.

Wegen der Vielfalt im heutigen Wirtschaftsleben beurteilen wir die beitragsrechtliche Stellung Erwerbstätiger in jedem Fall einzeln und berücksichtigen die individuellen Gegebenheiten. Dabei zeigen sich vielfach Merkmale beider Erwerbsarten. Der Entscheid richtet sich nach den Merkmalen, die im konkreten Fall überwiegen. Massgebend für die Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (und somit für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit) sind unter anderem (Liste ist nicht abschliessend):

  • erhebliche Investitionen;
  • Verlusttragung;
  • Inkasso- und Delkredere-Risiko;
  • Unkostentragung;
  • Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung;
  • eigenständige Arbeitsorganisation;
  • Beschaffung von Aufträgen;
  • Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus nebenberuflich (neben einem Hauptberuf) ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit, das CHF 1000.- im Kalenderjahr nicht erreicht, wird der Beitrag nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (geringfügiger Nebenerwerb; Art. 17 AHVV). Wird der Reingewinn von CHF 1'000.00 pro Jahr erreicht, so ist mindestens der Mindestbeitrag geschuldet.

Festsetzung und Berechnung der Beiträge

Die Beiträge Selbständigerwerbender werden auf der Basis des aktuellen Einkommens (Reinvermögens) des Beitragsjahres berechnet.

Akontobeiträge

Die Beiträge werden als Akontobeiträge festgesetzt. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss dies unter diesem Link zum Antrag auf Änderung der Akontolohnsumme / Akontobeiträge gemeldet werden. Wird beim Geschäftsabschluss festgestellt, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss dies unverzüglich gemeldet werden.

Definitive Beiträge

Nach Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den bezahlten Akontobeiträgen verrechnet.

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein AHV-Beitrag von 8.250%, IV-Beitrag von 1.350% sowie ein FAK-Beitrag von 1.9% und Verwaltungskosten von 0.575 erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 3'000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von CHF 362.25 (Mindestbeitrag) im Jahr zu entrichten. 

Selbständigerwerbende haben keine Beiträge an die ALV zu entrichten.