Differenzausgleich

Für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf liechtensteinische Familienzulagen. Falls die ausländische Zulage geringer ist als die vergleichbare Zulage in Liechtenstein, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Differenzausgleich bezogen werden. Der Ausgleich entspricht der tatsächlichen Höhe der Differenz.

Der Differenzausgleich kann jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres geltend gemacht werden oder früher, wenn der Anspruch auf die ausländische Zulage erlischt oder die Beschäftigung in Liechtenstein beendet wird.