Flexibles Rentenalter

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente unabhängig von ihren Ehegatten

  • ab dem vollendetem 60. Altersjahr vorbeziehen, oder
  • bis zum vollendetem 70. Altersjahr aufschieben.

Die vorbezogene Rente wird dauernd (also auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters) gekürzt:

Tabelle: Kürzungen bei vorgezogener Rente

Personen Jahrgang
1955 und älter

Personen Jahrgang
1956 und 1957

Personen Jahrgang
1958 und jünger

ab dem vollendetem 64. Altersjahr um

-

-

5,0%

ab dem vollendetem 63. Altersjahr um

3,0%

5,5%

9,7%

ab dem vollendetem 62. Altersjahr um

7,0%

10,6%

14,0%

ab dem vollendetem 61. Altersjahr um

11,5%

15,2%

18,0%

ab dem vollendetem 60. Altersjahr um

16,5%

19,5%

21,8%

Der Aufschub des Rentenbezugs führt zu einer dauernden Erhöhung der Rente; der Zuschlag beträgt je nach Dauer des Aufschubs 5,22% bis 40,71% für Jahrgänge bis 1957, bzw. 4.5% bis 26.1% für Jahrgang 1958 und jünger. Der Rentenaufschub muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beantragt werden (für die spätere Rentenanmeldung siehe "Anmeldung").

Weitere Informationen zum flexiblen Rentenalter finden sich im "2.4 Merkblatt über die Berechnung der AHV- und IV-Renten".

Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis inkl. 1951 gelten reduzierte Kürzungssätze.

Es kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden.

Zudem kann die Rente nicht nur auf einen bestimmten Geburtstag hin abgerufen werden, sondern auf jeden beliebigen Monat, wobei der Kürzungssatz für jeden Monat des Rentenbeginns zwischen 60. und 64. Altersjahr ein anderer ist.