Krankheitskosten der EL
Krankheitskosten
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen besteht ein Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Zahnarztkosten (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung). Bei Hilfsmitteln sowie Behandlungs- und Pflegegeräten werden die Kosten zurückerstattet, sofern diese nicht leihweise abgegeben werden können.
Kosten werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Nicht vergütet werden Kosten, die durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) oder durch anderweitige Leistungen gedeckt sind.
Eine teilweise Vergütung der Krankheitskosten kann auch erfolgen, wenn die anrechenbaren Ausgaben erst durch die Krankheitskosten höher sind als das anrechenbare Einkommen.
Als Krankheitskosten gelten folgende Auslagen:
- Honorare von Zahnärzten (einschliesslich Kosten für Zahnprothesen); Es wird empfohlen vor grösseren Zahnbehandlungen einen Kostenvoranschlag einzureichen
- vorübergehender Aufenthalt in einem Pflegeheim
- Kosten für Hauskrankenpflege, wenn trotz Bezuges von Betreuungs- und Pflegegeld unter Anrechnung einer allfälligen Hilflosenentschädigung ein Defizit verbleibt.
- Kosten für Hilfsmittel (beispielsweise Hörgeräte, Bein- und Armapparate, Brustprothesen, Elektrobetten usw.)