Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (ANobAG)
Bei den sog. ANobAG handelt es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers, der in Liechtenstein keine eigene Betriebstätte hat und somit nicht beitragspflichtig ist.
Abrechnungsmöglichkeiten
Die Versicherten entrichten die Sozialversicherungsbeiträge wie Arbeitgeber, das heisst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (AHV-, IV-, FAK, VK und ALV-Beiträge) zahlen sie selbst. Der Arbeitgeber hat somit dem Arbeitnehmer den Bruttolohn inklusive den Arbeitgeberanteilen nach liechtensteinischen Beitragssätzen dem Arbeitnehmer zu entrichten.
In der EU/EFTA niedergelassene Arbeitgeber:
Ausländische Arbeitgeber von Personen, die aufgrund der EU-/EFTA-Bestimmungen in Liechtenstein oder EU versichert sind, sind grundsätzlich in Liechtenstein oder der EU beitrags- und abrechnungspflichtig. Sie können aber mit dem Arbeitnehmer für die EU und die EFTA gemäss Art. 21 Abs. 2 der VO Nr. 987/09 vereinbaren, dass diese die Beiträge selbst abrechnen. Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttolohn ihren Arbeitgeberanteil auszuzahlen. Die entsprechende Vereinbarung ist der Anmeldung beizulegen.
Es besteht die Möglichkeit, dass in diesen Fällen der ausländische Arbeitgeber, der gar nicht obligatorisch der Beitragspflicht unterliegt (es sei denn, dies wäre staatsvertraglich so geregelt), direkt mit den AHV-IV-FAK-Anstalten abrechnet.
Bemessung der Beiträge
Bei beiden Abrechnungsvarianten trägt der Arbeitgeber (ganz normal) 4.225 % als Arbeitgeberbeitrag an die AHV sowie 0.675 % als Arbeitgeberbeitrag an die IV sowie 1,9 % als Arbeitgeberbeitrag an die FAK und zudem trägt der Arbeitgeber die Verwaltungskostenbeiträge von 0.575 %. Dem Arbeitnehmer werden (ganz normal) 4.025 % als AHV-Beitrag und 0,675 % als IV-Beitrag vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die AHV-IV-FAK-Anstalten überwiesen. In Bezug auf die ALV gilt, dass der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 0,5% betragen und nur für einen Lohnanteil bis zu CHF 126'000.00 zu entrichten sind.
Eine Berechnungshilfe finden Sie auf unserer Homepage unter diesem Link zum Beitragsrechner.
Anmerkung
Wird eine Versicherungsunterstellung nach liechtensteinischem Recht festgelegt, so sind auch nebst der AHV- Versicherungen alle Folgeversicherungen (Unfallversicherung / Krankentaggeldversicherung / Pensionskasse) für das ausländische Einkommen in Fürstentum Liechtenstein anzuschliessen und nachzuweisen.