Anschlusskontrolle BPVG (2. Säule)

Seit 01.01.2008 führt die AHV im Auftrag der FMA (Finanzmarktaufsicht) die Anschlusskontrolle nach BPVG (2. Säule, Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge) durch.

Die Anschlusskontrolle findet in folgenden Fällen durch die AHV statt:

  1. bei Erfassung eines neuen Arbeitgebers durch die AHV (Erstkontrolle);
  2. im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge (periodische Anschlusskontrolle);
  3. im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle.

Die AHV prüft in diesen Fällen (1 bis 3) anhand der vorhandenen Angaben, ob der Arbeitnehmer nach BPVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt (d.h. ob die Voraussetzungen von Art. 3 und 4 BPVG erfüllt sind) und ob ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat. Den Nachweis hat der Arbeitgeber zu erbringen. Die AHV hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 4a BPVG die Bestimmungen betreffend Datenschutz (Art. 20a, 20b und 21 BPVG) zu beachten.

1. Erstkontrolle

Bei der Erfassung eines neuen Arbeitgebers im Register der AHV wird gleichzeitig geprüft, ob dieser Arbeitgeber der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.

Der Arbeitgeber hat der AHV eine schriftliche Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Anschluss gemäss BPVG erfolgt ist.

2. Periodische Anschlusskontrolle

Im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge prüft die AHV, ob die Arbeitgeber, welche gemäss BPVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, angeschlossen sind.

Anlässlich der jährlichen AHV-Lohndeklaration muss der Arbeitgeber angeben, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung ein Anschluss besteht. Falls kein Anschluss besteht, ist dies entsprechend zu begründen.

3. Anschlusskontrolle bei Arbeitgeberkontrolle

Bei einer Arbeitgeberkontrolle vor Ort prüft die AHV, ob ein Arbeitgeber gemäss Lohndeklaration nach BPVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und ob ein Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung besteht.

Der Arbeitgeber hat zu diesem Zweck der AHV bei der Kontrolle vor Ort einerseits den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung und andererseits eine Bestätigung darüber, dass alle nach BPVG versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung ordentlich gemeldet wurden, vorzulegen.

Bitte beachten Sie die "Wegleitungen" - "Die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein" der FMA