Anspruch
Falls einer der folgenden Punkte zutrifft, können in Liechtenstein wohnhafte Personen EL (Ergänzungsleistungen) erhalten:
- Ein Anspruch auf eine Rente der AHV besteht (auch bei Rentenvorbezug)
- Eine halbe oder ganze Rente der IV wird bezogen
- Eine Hilflosenentschädigung wird bezogen
- Während mindestens sechs Monaten wird ein Taggeld der IV bezogen
Es gelten folgende Mindestwohnsitzzeiten:
- Liechtensteinische und schweizerische Staatsangehörige sowie Angehörige von Staaten des EWR haben keine Mindestzeiten zu erfüllen
- Flüchtlinge und Staatenlose müssen seit mindestens 5 Jahren in Liechtenstein leben
- Angehörige anderer Staaten müssen seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in Liechtenstein leben.
Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.