Massgebender Lohn
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bildet der massgebende Lohn.
Zum massgebenden Lohn gehören:
- alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, insbesondere Stunden-, Tag-, Wochen- oder Monatslöhne usw., Stück (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
- Orts- und Teuerungszulagen;
- Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge und ähnliche Vergütungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers;
- der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit er den Erwerbspreis übersteigt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darüber verfügen kann;
- Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen;
- Gewinnanteile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
- Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
- regelmässige Naturalbezüge;
- Provisionen und Kommissionen;
- Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisorinnen und Revisoren handelt, der Kontrollstelle juristischer Personen;
- Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden;
- Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte;
- Honorare der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
- Leistungen der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalls oder Krankheit;
- Zuwendungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflich bedingten Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
- Leistungen der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten,
- Leistungen der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge schweizerischen Militärdienstes, soweit sie die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen übersteigen;
- Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen;
- Leistungen der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung sowie in der Übernahme der Steuern bestehen;
- Leistungen der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen;
- Arbeitslosen- und Kurzarbeitsentschädigungen.