Höhe der EL
Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden stets die AHV- oder IV-Renten des laufenden Jahres angerechnet. Die übrigen Einkommens- und Vermögenswerte werden auf Grund der letzten rechtskräftigen Steuervorschreibung erhoben.
Bei Eintritt einer wesentlichen Verminderung oder Erhöhung des Einkommens oder Vermögens kann die Ergänzungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Eine wesentliche Verminderung oder Erhöhung des Einkommens liegt vor, wenn dadurch der jährliche Betrag der Ergänzungsleistung um mindestens 120 CHF erhöht oder herabgesetzt wird.
Die maximalen Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen und allfällige Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) für die einzelnen Empfängergruppen betragen:
Betrag (in CHF) |
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Alleinstehende | 20'496 |
Ehepaare | 30'768 |
Personen mit Kindern | 57'120 |