Hilfsmittel
An in Liechtenstein wohnhafte Altersrentnerinnen und Altersrentner werden bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit verschiedene Hilfsmittel abgegeben oder Beiträge an Hilfsmittel ausgerichtet.
Bei ärztlich nachgewiesenem Bedarf übernimmt die AHV ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Versicherten die vollen Kosten für folgende Hilfsmittel:
- Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen
- Definitive Hand- und Armprothesen
- Definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputationen
- Beinorthesen
- Armorthesen
- Kostspielige orthopädische Änderungen bzw. Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen
- Mietkosten für Rollstühle ohne motorischen Antrieb
Bei folgenden Hilfsmitteln wird der Versicherte zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet:
- Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten
- Orthopädische Spezialschuhe
Bei folgenden Hilfsmitteln werden 75% des Kaufpreises vergütet:
- Augenprothesen
- Gesichtsepithesen
- Perücken (im Maximum 1'000 CHF pro Kalenderjahr)
- Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
- Lupenbrillen
Bei Hörgeräten wird ein fester Pauschalbetrag ausgerichtet. Weitere Informationen können dem Merkblatt 2.5 Hörgeräte der AHV entnommen werden.
Altersrentner in wirtschaftlich schwieriger Situation haben allenfalls Anspruch darauf, dass ihnen nicht vollständig von der AHV gedeckte Hilfsmittelkosten über Ergänzungsleistungen restfinanziert werden.