AHV-Newsletter 2013-08: Betreuungsgutschriften Änderungen per 01.01.2014
Ab Januar 2014 gilt eine Lockerung beim Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Es geht um die räumliche Nähe zwischen betreuender und betreuter Person: nicht weiter als 30 km voneinander entfernt wohnhaft. Bisher verlangte das Gesetz "im gleichen oder benachbarten Haushalt".
Wenn jemand Hilflosenentschädigung mittleren Grades oder schweren Grades bezieht, erfolgt die Betreuung oft auch durch Verwandte oder Bekannte. Für diese betreuenden Personen sind unter Umständen so genannte Betreuungsgutschriften möglich. Derartige Betreuungsgutschriften werden nicht bar ausbezahlt (wie die Hilflosenentschädigung oder das Pflegegeld), aber diese Gutschriften können sich unter Umständen für die betreuende Person als Gutschrift zur Verbesserung der späteren Rente auswirken. Die Gutschriften können aber nicht automatisch angerechnet werden, es braucht eine rechtzeitige Anmeldung (die Gutschriften können höchstens für 5 Jahre rückwirkend angerechnet werden, wobei bis inkl. Dezember 2013 die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgutschriften sind im Merkblatt "2.3 Betreuungsgutschriften" beschrieben.