AHV-Newsletter 2011-10: Der Mindestbeitrag an die AHV
Im Zusammenhang mit der im Mai 2011 bei Arbeitgebern durchgeführten Kundenumfrage haben die AHV-IV-FAK-Anstalten auch intern geprüft, welches die häufigsten Rückfragen zum Beitragswesen sind.
Häufige Rückfragen zeigen, dass viele Fragen im Bereich des von Nichterwerbstätigen, Studenten, Hausfrauen/Hausmänner an die AHV zu zahlenden Mindestbeitrags bestehen. Warum muss der Mindestbeitrag bezahlt werden? Warum kommt die Rechnung 2 Jahre im Nachhinein? Wie wird die Höhe des Beitrags ermittelt?
AHV, IV und FAK sind „Volksversicherungen“ und versichern daher auch Nichterwerbstätige. Versichert sind nicht nur typische Arbeitnehmende, Beamte und Selbständigerwerbende sondern eben auch Nichterwerbstätige. „Versichert“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber auch beitragspflichtig. Das AHV-Gesetz, IV-Gesetz und FAK-Gesetz verlangen also auch von Nichterwerbstätigen mit Wohnsitz in Liechtenstein einen Beitrag. Die lückenlose Erfüllung der Beitragspflicht ist sehr wichtig für die Rentenkarriere. Jedes „Lücken-Jahr“ kann zu einer Reduktion der Altersrente von bis zu über CHF 50.- monatlich führen.
Die Beitragspflicht beginnt für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Formel: Jahrgang + 21. am 1. Januar) und endet mit dem ordentlichen Rentenalter. Auch nichterwerbstätige Altersrenten-Vorbezieher sind beitragsbefreit. Nichterwerbstätige IV-Rentenbezieher oder Bezieher von Hinterlassenenrenten bleiben jedoch beitragspflichtig (ebenso wie alle anderen Nichterwerbstätigen: bis zum ordentlichen Rentenalter).
Der Beitrag ist nicht freiwillig, aber für die Kunden „ein gutes Geschäft“. Wer 43 Jahre lang den Mindestbeitrag bezahlt hat (aktuell CHF 348.-- pro Jahr für AHV, IV und FAK), erhält im Rentenalter die Mindestrente (aktuell CHF 1'160.- x 13 = CHF 15'080.- pro Jahr). Der Mindestbeitrag an die AHV beträgt CHF 228.- pro Jahr, die übrigen Beiträge sind an die IV (CHF 45.-), die FAK (CHF 63.-) sowie für die Verwaltungskosten (CHF 12.--). Der Mindestbeitrag führt bei der Rentenberechnung zu einer Einkommensgutschrift. Es werden im betreffenden Kalenderjahr CHF 3'000.- als Einkommen in das individuelle Konto eingetragen: 228 geteilt durch 7.6 (AHV-Beitragssatz) mal 100 = 3000. Diese Einkommensgutschrift führt dann eben zur Mindestrente. Wer höhere Beiträge bezahlt hat (bspw. bei Erwerbstätigkeit) oder Erziehungsgutschriften/Betreuungsgutschriften hat oder bei Ehegatten nach dem Splitting die Hälfte der Beiträge des Ehepartners gutgeschrieben bekommt, hat natürlich eine höhere Rentenanwartschaft (aktuell maximal CHF 2'320.- monatlich, 13 mal jährlich ausbezahlt).
Die Höhe des Mindestbeitrags und dessen Anrechnung für die Rentenanwartschaft wird vom Gesetzgeber bestimmt. Es ist also auch nicht möglich, sich freiwillig „höher“ zu versichern (dafür stehen private Versicherungen zur Verfügung). Die meisten Nichterwerbstätigen müssen nur den Mindestbeitrag bezahlen: Studierende, nichterwerbstätige Ehegatten von im In- oder Ausland erwerbstätigen Partnern, nichterwerbstätige Ehegatten von AHV- und IV-Rentnern. Auch alle alleinstehenden Personen, die ein Vermögen von weniger als
CHF 200'000.- und kein Einkommen haben, bezahlen nur den Mindestbeitrag (bei Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich an die AHV-IV-FAK-Anstalten). Nur eine gute Handvoll Personen muss auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommenssituation mehr als den Mindestbeitrag bezahlen.
Die Erhebung des Mindestbeitrags durch die AHV läuft für die Versicherten mit geringst möglichem Aufwand und so gut wie „automatisch“ ab. An einem Beispiel erklärt: Auf der Basis der Steuererklärung 2010 erlassen die Steuerbehörden im Jahre 2011 die Steuerveranlagung. Im Herbst 2011 sichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AHV-IV-FAK in den einzelnen Gemeinden die Unterlagen und erfassen die Liste der Nichterwerbstätigen. Im Frühjahr 2012 kommt dann von der AHV die Verfügung/Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2010. Zuerst muss also abgewartet werden, ob jemand „nur“ nichterwerbstätig war oder nicht doch noch irgendwo ein Erwerbseinkommen erzielt hat (es genügt ja schon ein Erwerbseinkommen von CHF 3'000.- pro Kalenderjahr, bspw. aus der bezahlten Mitwirkung in einer Kommission und dergleichen, um schon nicht mehr als „Nichterwerbstätiger“ zu gelten). Ausserdem ist ja auch möglich, dass jemand im Ausland arbeitet und dort versichert ist; auch das ist erst durch Einblick in die Steuerunterlagen erkennbar. Daher dauert es eben auch 2 Jahre bis zur Verfügung/Beitragsrechnung. Die AHV versucht, die Erfassung für die Nichterwerbstätigen „automatisch“ ablaufen zu lassen (mit grossem Aufwand in der Verwaltung der AHV-IV-FAK: es gibt jährlich ungefähr 4'500 beitragspflichtige Nichterwerbstätige zu erfassen). Es ist wichtig, dass für alle Nichterwerbstätigen eine Steuererklärung vorliegt (wichtig v.a. bei Studenten). Wer nicht „automatisch“ erfasst werden kann (wer über 2 Jahre lang von der AHV keine Beitragsaufforderung bekommt), muss sich bei der AHV melden. Ausstehende Beiträge können 5 Jahre lang nachbezahlt werden, um Lücken in der Rentenanwartschaft zu vermeiden.
Für weitere Auskünfte stehen die AHV-IV-FAK-Anstalten gerne zur Verfügung.