AHV-Newsletter 2012-02: Beitragspflicht und Organtätigkeit bei einer juristischen Person
Zwischen der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK (im Folgenden: AHV) und den von den AHV-Revisoren kontrollierten Arbeitgebern kam es in jüngster Vergangenheit zu einer unterschiedlichen Auffassung, ob nämlich die Bezahlung einer Organtätigkeit wie bspw. das Verwaltungsratshonorar massgebender Lohn und somit gegenüber der AHV beitragspflichtig (wie dies die AHV angenommen hat) oder aber, wenn die Zahlung nicht an das Organ selbst, sondern an den Arbeitgeber des Organs ging, dies eine beitragsfreie Bezahlung einer Dienstleistung sei. Arbeitgeber, die aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle zu Nachzahlungen verpflichtet wurden, bekämpften solche Verfügungen der AHV und beriefen sich dabei auf die schweizerische höchstgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 V 498) zu Art. 7 lit. h CH-AHVV, die Rezeptionsvorlage der liechtensteinischen Bestimmung Art. 8 Abs. 1 Bst. h AHVV ist. Die Frage der Beitragspflicht wurde dem Gericht vorgelegt.
Im Beschluss vom 13.01.2011 zu Sv.2009.34 führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass es keine triftigen Gründe gebe, von der seit 2007 geänderten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abzuweichen. Gemäss Urteil des Obergerichts vom 06.05.2011 zu Sv.2011.11 ist es somit rechtlich zulässig, dass ein Arbeitnehmer einer juristischen Person eine Funktion als Organ bei einer Dritten ausübt, wenn zwischen der juristischen Person und der Dritten ein Dienstleistungsverhältnis besteht und das Entgelt für die Dienstleistung durch die juristische Person fakturiert wird. Das Entgelt ist dann nicht massgebender Lohn, sondern Zahlung für die Dienstleistung. Dieses Urteil bzw. diese Rechtsansicht wurde durch das Urteil des OGH vom 07.12.2011 geschützt.
In den übrigen Fällen sind Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe massgebender Lohn (s. Art. 8 Abs. 1 Bst. h AHVV) und somit weiterhin beitragspflichtig.
Auskünfte erteilt die Beitragsabteilung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK.