AHV-Newsletter 2013-06: Betriebliche Personalvorsorge für das Personal der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK
Der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalten hat am 03.10.2013 beschlossen, die am 18.09.2013 ausgesprochene Kündigung der Anschlussvereinbarung vom 28.09.2009 mit der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zurückzuziehen. Dies unter dem Vorbehalt einer neuerlichen Kündigung per 30.06.2014, falls sich aufgrund der noch ausständigen Landtagsdebatte im November 2013 über die Änderung der Eignerstrategie der Regierung eine Änderung des Inhalts oder der Interpretation dieser Eignerstrategie ergeben sollte.
Zu den Gründen dieses Beschlusses möchten die AHV-IV-FAK-Anstalten auf folgendes hinweisen:
Gemäss gültigem Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal ist es angeschlossenen Institutionen wie der AHV unbenommen, bei der PVS auszutreten und eine eigene Personalvorsorgelösung zu wählen. Eine solche Möglichkeit wurde daher bereits seit Februar diesen Jahres in enger Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsrat, Direktion und Belegschaft der AHV geprüft und wurden entsprechende Rahmenbedingungen ausgearbeitet.
Als die Regierung dann überraschend mit Brief vom 11.07.2013 mitteilte, dass ihrer Meinung nach ein solcher Entscheid nur mit Zustimmung der Regierung erfolgen könne, antwortete die AHV mit einem ausführlich begründeten Schreiben vom 26.07.2013, dass dies aufgrund geltender Rechtslage nicht zutreffend sei. Der Regierung wurde dabei auch genau geschildert, wie die weitere vorgesehene Vorgangsweise mit Abstimmung der Mitarbeiter bis 10.09.2013 unter anschliessender Beschlussfassung des Verwaltungsrates am 17.09.2013 sei. Eine Reaktion der Regierung auf dieses Schreiben vom 26.07.2013 erfolgte nicht.
Erst als der Verwaltungsrat dann tatsächlich am 17.09.2013 aufgrund der fast einhelligen Zustimmung der Belegschaft beschloss, bei der PVS auszutreten und Offerten für eine andere Lösung einzuholen, reagierte die Regierung mit einer Änderung der Eignerstrategie, die es neu den AHV-IV-FAK-Anstalten zwingend vorschreibt, bei der staatlichen Pensionskasse angeschlossen zu bleiben. Dies, obwohl das vom Landtag kurz davor verabschiedete neue PVS-Gesetz die Freiwilligkeit eines solchen Anschlusses vorsieht.
Die AHV-IV-FAK-Anstalten sind der Auffassung, dass ein Eingriff in operative Angelegenheiten der Anstalten wie z.B. die Regelung der Personalvorsorge für die Mitarbeiter, nichts mit Sinn und Zweck einer Eignerstrategie zu tun hat. Da der Verwaltungsrat der AHV andererseits jedoch grundsätzlich verpflichtet ist, die Inhalte der von der Regierung vorgegebenen Eignerstrategie zu beachten, hat er im Moment keine andere Möglichkeit gesehen, als in Befolgung dieser neuen Vorgabe die Kündigung des Anschlusses bei der staatlichen Pensionskasse wieder zurückzuziehen.
Der AHV-Verwaltungsrat geht jedoch davon aus, dass sich der Landtag in seiner November-Sitzung bei Behandlung dieser Abänderung der Eignerstrategie eingehend mit diesem Thema befassen wird, wobei dem Landtag von Gesetzes wegen auch die Möglichkeit offensteht, die Regierung zu beauftragen, ihre Eignerstrategie wieder zu ändern und z.B. den jetzt verfügten Zusatz wieder zu streichen.
Der Verwaltungsrat der AHV hat seinen Beschluss daher unter dem Vorbehalt einer allfälligen Änderung der Eignerstrategie oder der Interpretation derselben gemäss Ergebnis der kommenden Landtagssitzung gefasst. Sollte der Landtag daher einen derartigen Beschluss fassen und die Eignerstrategie daraufhin entsprechend angepasst werden, behalten sich die AHV-IV-FAK-Anstalten eine neuerliche Kündigung des Anschlusses bei der staatlichen Pensionskasse auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich per 30.06.2014, vor.
Der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalten möchte in diesem Zusammenhang auch betonen, dass durch ein Ausscheiden dieser Anstalten bei der staatlichen Pensionskasse weder die Umsetzung der vorgesehenen neuen Pensionskassenlösung in finanzieller oder sonstiger Hinsicht in irgendeiner Weise gefährdet wäre, noch dass dadurch der Steuerzahler belastet würde. Eine solche eigene Lösung der Personalvorsorge bei den AHV-IV-FAK-Anstalten würde lediglich für die Mitarbeiter dieser Anstalten und für die Anstalten selbst als Arbeitgeber teilweise andere Auswirkungen haben, als sie bei einem weiteren Anschluss an die staatliche Pensionskasse zu erwarten wären.