AHV-Newsletter 2019-03: Rückverteilung der CO2-Abgabe 2019

Der Zeitrahmen für die Rückverteilung der CO2-Abgabe wird 2019 ins 3. Quartal verschoben. Die Vollzugspraxis zur Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft vom 15.05.2014 sieht vor, dass die Rückverteilung zeitgleich mit der Rechnungsstellung der vom Arbeitgeber an die AHV zu überweisenden Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Juni (bei monatlicher Rechnungsstellung) bzw. für das 2. Quartal des Kalenderjahres (bei quartalsweiser Fakturierung) stattzufinden hat.

Die Rückverteilung erfolgt grundsätzlich durch Gutschrift und anschliessende Verrechnung dieser Gutschrift mit der nächsten Rechnungsstellung der Beiträge. Bei Arbeitgebern bei denen keine Verrechnung möglich ist, erfolgt die Auszahlung der Gutschrift. Verrechenbare Gutschriften werden unabhängig von der Höhe der Gutschrift verrechnet; bei nicht verrechenbaren Gutschriften werden lediglich jene Beiträge ausbezahlt, die CHF 50.- übersteigen (Art. 31 Abs. 3 der Verordnung vom 29.10.2013 über die CO2-Abgabe).

HINWEIS: Im Jahr 2019 findet die Rückverteilung entgegen der Vollzugspraxis erst im 3. Quartal statt. Grund dafür ist die Einführung einer neuen IT-Applikation im 2. Quartal 2019.

2019

            0.57CHF pro 1'000.00 CHF der für 2017 abgerechneten Lohnsumme 0.057% der Lohnsumme