Eine sogenannte Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in ein anderes Land entsendet, als der Arbeitgeber seinen Sitz hat und als der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Arbeitnehmer soll im anderen Land für einen bestimmten Zeitraum oder für bestimmte Einsätze eine Arbeitsleistung erbringen. Dies kann auch in einer Niederlassung oder einem Betrieb sein, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört. Eine Entsendung ist nur für einen begrenzten Zeitraum - maximal 24 Monate - möglich und muss bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK angemeldet werden. Auch für Selbständigerwerbende kann eine Entsendung vorliegen.
Um Anfragen der Arbeitgeber möglichst effizient und unkompliziert abwickeln zu können, finden Sie auf unserer Homepage neu einen Fragebogen für die Entsendung. Selbständig Erwerbende verwenden bitte dieses Formular.
Gewöhnlich unterliegt ein Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem desjenigen Landes, in welchem er arbeitet (Arbeitsortprinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die vorübergehende Entsendung. Um die Beitragspflicht in mehreren Staaten zu verhindern, wird die Zuteilung zwischen den Mitgliedstaaten des EWR geregelt. Für die Anwendung dieser Ausnahme muss der Arbeitnehmer die Bedingungen der Entsendung erfüllen und vor der Entsendung den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Ursprungslandes unterlegen haben.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Herr K. arbeitet seit Jahren für die Firma XY mit Sitz in Liechtenstein. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK. Nun eröffnet die Firma XY eine Zweigstelle in Österreich und rekrutiert in Österreich Personal, das auch in Österreich eingesetzt wird und bei der österreichischen Sozialversicherung versichert wird. Herr K. wird nun für die Dauer eines Jahres an die Zweigestelle entsandt, er soll den Geschäftsführer vor Ort beim Aufbau unterstützen. Bei Herrn K. liegt nun eine Entsendung vor. Diese muss bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK angemeldet werden, worauf eine Entsendebescheinigung erstellt wird. Es wird bestätigt, dass Herr K. vorübergehend entsandt wird und trotz Arbeitseinsatz in Österreich weiterhin in Liechtenstein der Sozialversicherung unterstellt bleibt. Herrn K. entsteht somit durch den 1jährigen Arbeitseinsatz in Österreich keine liechtensteinische Versicherungslücke.
Ein von Liechtenstein ins Ausland (EWR, EFTA inklusive Schweiz) entsandter Arbeitnehmer unterliegt also weiterhin der liechtensteinischen Sozialversicherungspflicht und nicht den Regelungen der ausländischen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer sind also von der ausländischen Sozialversicherung befreit. Es besteht kein Wahlrecht zwischen den Sozialversicherungssystemen der beteiligten Staaten, es kommen die Koordinierungsvorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zur Anwendung.
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Im Beitragsskriptum wird einerseits dargelegt, wer ist wo versichert und andererseits umschrieben, wer wieviel Beiträge unter welchen Voraussetzungen in Liechtenstein zu zahlen hat. Auch zum Thema Entsendung finden Sie wertvolle Informationen.
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