AHV-Newsletter 2016-09: Indexstand betreffend Rentenerhöhung

Auf 2017 hin erfolgt keine teuerungsbedingte Rentenanpassung. Der Eckwert "Mindestrente" bleibt damit seit 2011 unverändert bei CHF 1'160.-. Von diesem Eckwert werden auch alle anderen Renten abgeleitet. Eine Rentenerhöhung erfolgt jeweils durch Anpassung des Eckwertes "Mindestrente" durch die Regierung.


Dieser Eckwert "Mindestrente von CHF 1'160.-" wurde vom Gesetzgeber bei der Revision des AHV-Gesetzes vom 12. Mai 2016 einem bestimmten Stand des Konsumentenpreisindex zugeordnet, nämlich 103.4 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100). Das bedeutet: wenn der Konsumentenpreisindex genau diesen Stand von 103.4 Punkten hat, gilt die Mindestrente von CHF 1'160.- als exakt an die Teuerung angepasst. Ist der Konsumentenpreisindex tiefer, erfolgt keine Reduktion der Rente. Ist der Index höher, so besteht Raum für eine Rentenerhöhung. Die Entscheidung über eine Rentenerhöhung wird durch die Regierung getroffen, wobei aber spätestens bei einem Anstieg um 3.0% ausgehend vom Referenzwert von 103.4 Punkten (d.h. bei einem Indexstand von 106.5 Punkten) zwingend eine Rentenerhöhung  erfolgen muss. Massgebend für die Ermittlung des Indexstandes ist jeweils das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände Januar bis Juni. Dieser Mittelwert Januar bis Juni 2016 liegt bei 100.2 Punkten, also bei 96.9 % des Teuerungsstandes (103.4 Punkte), auf den die aktuelle Rentenhöhe ausgerichtet ist. Bei diesem Indexstand von 100.2 Punkten bzw. 3.1% unterhalb des Referenzwerts (103.4 Punkte) hat die Regierung auf 2017 hin keine Rentenerhöhung beschliessen können.

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in: Art. 68 Abs. 3bis AHVG, Art. 77 Abs. 1 und 2 AHVG (in der ab 01. Januar 2017 geltenden Fassung von LGBl. 2016 Nr. 230).