AHV-Newsletter 2018-09: Indexstand betreffend Rentenerhöhung

Zum 01.01.2019 werden die Renten in Liechtenstein nicht erhöht. Die Mindestrente bleibt seit 2011 unverändert bei CHF 1'160.- (vgl. Art. 68 Abs. 3bis AHVG, Art. 77 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Höhe der Mindestrente ist die Basis zur Berechnung aller anderen Renten, die sich deswegen auch nicht verändern. Grund dafür ist die gesetzlich vorgesehene Koppelung der Rentenhöhe an den Preisindex. Dieser Preisindex ist zwar angestiegen, aber nicht in einem Ausmass, das der Regierung die Möglichkeit gäbe, die Renten zu erhöhen.

  • Die liechtensteinische Mindestrente beträgt daher unverändert CHF 15‘080.- pro Jahr (13 x CHF 1‘160.-). Die Höchstrente beläuft sich auf das Doppelte (CHF 30‘160.-). Diese Werte beziehen sich auf eine Einzelperson, die lückenlos in Liechtenstein versichert war und Beiträge entrichtet hat. Lückenlos bedeutet: vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Rentenantritt mit ordentlichem Rentenalter. Bei einem Ehepaar sind zwei derartige Einzelrenten möglich, maximal also CHF 60‘320.- pro Jahr. 
     
  • Der aktuell massgebende Konsumentenpreis-Index (Dezember 2015 = 100) liegt bei 101.5 Punkten. Massgebend ist das arithmetische Mittel Januar bis Juni 2018.
     
  • Die aktuelle Rente wurde vom Gesetzgeber einem Preisindex von 103.4 Punkten zugeordnet. Sie ist also höher, als sie nach dem jetzigen Preisindex sein sollte. Die Mindestrente von CHF 1'160.- wäre exakt an die Teuerung angepasst, wenn der Konsumentenpreisindex 103.4 Punkte erreicht hätte.
     
  • Solange der Preisindex unter 103.4 Punkten liegt, besteht kein Spielraum für eine Rentenerhöhung. Sollte der Preisindex gar sinken, so würde die Rente jedoch nicht reduziert. Es besteht Bestands- und Vertrauensschutz für die Rentner. Die Mindestrente bleibt.
     
  • Wird der Index künftig höher als 103.4 Punkte (arithmetisches Mittel von Januar bis Juni), so besteht dann Raum für eine Rentenerhöhung. Die Entscheidung über eine Rentenerhöhung wird durch die Regierung getroffen, wobei diese spätestens bei einem Anstieg um 3.0% ausgehend vom Referenzwert von 103.4 Punkten (d.h. bei einem Indexstand von 106.5 Punkten) zwingend eine Rentenerhöhung beschliessen muss.