Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2024 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beschlossen. Derzeit gilt für einen Mobilitätsbeitrag ein jährlicher Freibetrag von bis zu 400 Franken. Per 1. Januar 2025 wird dieser Betrag auf 600 Franken pro Jahr erhöht. Das bedeutet, Mobilitätsbeiträge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, gehören nicht zum AHV-pflichtigen Lohn, soweit sie jährlich 600 Franken nicht übersteigen. Die Abänderung der AHVV tritt gleichzeitig mit der Erhöhung der steuerrechtlichen Obergrenze per 01.01.2025 in Kraft.
Weitere Einzelheiten zum Lohnbegriff finden Sie unter
Massgebender Lohn | AHV - IV - FAK und unter
Merkblätter | AHV - IV - FAK sowie unter
Nicht massgebender Lohn | AHV - IV - FAK.
Die Beiträge an die AHV-IV-FAK bleiben unverändert.
Wir wünschen eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit.