Liechtensteinische AHV-IV-FAK

AHV-Newsletter 2022-06

Rentenerhöhung 2023

Sehr geehrte Damen und Herren
Die AHV- und IV-Renten werden auf Januar 2023 hin erhöht. Der Landtag hat am 4. November 2022 entschieden, vom so genannten Preisindex auf den Mischindex zu wechseln. Die Regierung hatte damit die Möglichkeit, die Renten zu erhöhen. Sie hat am 13. Dezember 2022 beschlossen, den Eckwert der Mindestrente von aktuell CHF 1'160.- auf CHF 1'190.- zu erhöhen. Das entspricht rund 2.6%. Zugleich werden auch weitere Eckwerte an die Teuerung bzw. geänderte Verhältnisse angepasst. Zum Teil sind dabei auch Eckwerte herabzusetzen. Ein Überblick:



Dieser Eckwert der monatlichen Mindestrente (x 13) entspricht ab Januar 2023 einem Rentenindex von 222.7 Punkten. Dies ist der Mittelwert aus folgenden zwei Komponenten:

a)   196.9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen
       Landesindexes der Konsumentenpreise von 205.0 Punkten (September 1977 = 100);

b)    248.5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen 
       Nominallohnindexes von 2495 Punkten (Juni 1939 = 100).

Zu beachten ist, dass nicht sämtliche Rentenbeträge erhöht werden können. Es gibt Übergangsfälle aus früheren Gesetzesrevisionen, die bei jener Gesetzesanpassung einen niedrigeren Betrag erhalten hätten. In diesen Fällen wurden Besitzstandsgarantien beschlossen. Das heisst: Der frühere Rentenbetrag wird weiterhin ausgerichtet, der auf Grund der Gesetzesänderung neu berechnete Rentenbetrag wird im Hintergrund geführt und laufend an die Teuerung angepasst, bis er den früheren Rentenbetrag erreicht hat. Derartige Übergangsfälle reichen zum Teil bis in Jahr 2001 zurück (Rentenalteränderung).    





Die Einkommensgrenze ist ein wichtiger Eckwert bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) für wirtschaftliche bedürftige Rentner. Er entspricht dem Betrag, der als Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf (Essen, Kleidung, usw.) vorgesehen ist. Neben diesem allgemeinen Lebensbedarf gibt es weitere Positionen, die in die EL-Berechnung einfliessen (Mietkosten, Krankenkassenprämien, Krankheitskosten, usw.).

Die Wohnnebenkostenpauschalen werden angehoben, um einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten zu bieten. Diese Anhebung ist jedoch auf ein Jahr befristet. Ende 2023 wird die Situation neu geprüft. Es gibt zudem noch weitere Bedarfsleistungen (von anderen Behörden, bspw. beim Amt für soziale Dienste), die darauf zielen, Unterstützung zur Bewältigung der Energiekosten zu bieten. 

Die Krankenkassenprämienpauschalen werden gesenkt. Es erfolgt an eine Anpassung an den Umstand, dass via Individuelle Prämienverbilligung (IPV, zu beantragen beim Amt für Soziale Dienste) eine höhere Förderung möglich ist als dies bei der letztmaligen Festsetzung dieser Pauschalen im EL-Bereich möglich war.

Die Krankheitskostenpauschalen werden ebenfalls gesenkt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Selbstbehalte und Franchisen im Krankenversicherungsbereich günstiger geregelt sind als bei der letztmaligen Festsetzung dieser Pauschalen.


Die Hilflosenentschädigungen werden automatisch an die Mindestrente angepasst (80%, 60%, 40%).

Die Blindenbeihilfen werden nicht automatisch erhöht. Dies erfolgt durch Regierungsverordnung. Die Erhöhung entspricht einem ähnlichen Ausmass wie bei der Rentenanpassung.
Ältere Ausgaben des Newsletter finden Sie jeweils unter der Rubrik „Aktuelles“ im Archiv auf unserer Homepage.

Freundliche Grüsse
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
14. Dezember 2022

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